Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse
Für die verschiedenen Ausbildungsgänge sind von der Bezirksregierung jeweils Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Unter anderem wird für die Pflegefachassistenz-Ausbildung ein Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und für die Pflegefachkraft-Ausbildung ein Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gefordert.
Sollte der Schulabschluss im Ausland erworben worden sein, ist es notwendig, diesen durch eine deutsche Behörde prüfen zu lassen (Gleichwertigkeitsprüfung). Dadurch wird festgestellt, mit welchem Abschluss nach deutschem Schulrecht dieser gleichzusetzen ist. Zuständig dafür sind die Zeugnisanerkennungsstellen der Bundesländer.
Zuständige Zeugnisanerkennungsstellen in NRW
Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und Bildungsnachweise bis zum mittleren Schulabschluss (Haupt- & Realschule)
Die zuständige Behörde für die Anerkennung von Bildungsnachweisen bis zum Sekundarabschluss I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife) ist die
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 – 10
50606 Köln
Weitere Informationen finden Sie auf Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle
Anerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
Die zuständige Behörde für die Anerkennung des Sekundarabschlusses II (Hochschulzulassung) ist die
Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle.
Eine gute Übersicht über die verschiedenen Zuständigkeiten gibt auch dieses Schaubild der Bezirksregierung Düsseldorf: 20231107_4_48_Schulrecht_Schulverwaltung_Zeugnisanerkennung_Schaubild.pdf