Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

Für die verschiedenen Ausbildungsgänge sind von der Bezirksregierung jeweils Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Unter anderem wird für die Pflegefachassistenz-Ausbildung ein Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und für die Pflegefachkraft-Ausbildung ein Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gefordert.

Sollte der Schulabschluss im Ausland erworben worden sein, ist es notwendig, diesen durch eine deutsche Behörde prüfen zu lassen (Gleichwertigkeitsprüfung). Dadurch wird festgestellt, mit welchem Abschluss nach deutschem Schulrecht dieser gleichzusetzen ist. Zuständig dafür sind die Zeugnisanerkennungsstellen der Bundesländer.

Zuständige Zeugnisanerkennungsstellen in NRW

Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und Bildungsnachweise bis zum mittleren Schulabschluss (Haupt- & Realschule)

Die zuständige Behörde für die Anerkennung von Bildungsnachweisen bis zum Sekundarabschluss I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife) ist die

Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 – 10
50606 Köln

Weitere Informationen finden Sie auf Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle

Anerkennung der Allgemeinen Hochschulreife

Die zuständige Behörde für die Anerkennung des Sekundarabschlusses II (Hochschulzulassung) ist die

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle.

Eine gute Übersicht über die verschiedenen Zuständigkeiten gibt auch dieses Schaubild der Bezirksregierung Düsseldorf: 20231107_4_48_Schulrecht_Schulverwaltung_Zeugnisanerkennung_Schaubild.pdf